Erwägungsgrund 7 32024R1328
Der RAC kam ferner zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Beschränkung sowohl zielgerichtet ist als auch die geeignetste unionsweite Maßnahme darstellt, um die Emissionen zu minimieren, die durch auf der Haut verbleibende kosmetische Mittel, andere Produkte für Verbraucher und für gewerbliche Zwecke verursacht werden, und um dem festgestellten Risiko im Hinblick auf ihre Wirksamkeit bei der Verringerung dieses Risikos, ihre Praxistauglichkeit und die Art und Weise, wie sie überwacht werden kann, zu begegnen.