Erwägungsgrund 5 32024R1328
Am 28. November 2019 nahm der RAC seine Stellungnahme an, in der er bestätigte, dass die Gefahreneigenschaften von D4, D5 und D6 Anlass zu besonderen Umweltproblemen geben, wenn sie in Produkten für Verbraucher und für gewerbliche Zwecke vorhanden sind, die letztlich sowohl in das aquatische Kompartiment als auch in das Kompartiment Luft freigesetzt werden.