Erwägungsgrund 16 32024R1328
Die Kommission schließt sich der Schlussfolgerung in den Stellungnahmen des RAC und des SEAC an, dass die vorgeschlagene Beschränkung eine Ergänzung und eine logische Erweiterung der bestehenden Beschränkung des Inverkehrbringens von D4 und D5 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln in Eintrag 70 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 darstellt. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer besseren Lesbarkeit sollte dieser Eintrag vollständig ersetzt werden.