Erwägungsgrund 10 32024R1849
Die illegale Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in kosmetischen Mitteln besteht weltweit fort. Auf der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) wurde daher mit dem Beschluss MC-5/5 entschieden, von den Vertragsparteien des Übereinkommens Informationen über die Herausforderungen einzuholen, die sich ihnen bei der Verhinderung der Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung der in Anlage A Teil I des Übereinkommens aufgeführten Kosmetika stellen. In Anbetracht der schädlichen Auswirkungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sollten Exposition und Emissionen so weit wie möglich weiter reduziert werden. Aus aktuellen Berichten geht hervor, dass in der Union tätige Unternehmen Quecksilberverbindungen herstellen und ausführen, was zu illegaler Verwendung von Quecksilber, insbesondere in Kosmetika, führt. Daher sollte die Kommission über die Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens in Bezug auf den schrittweisen Ausstieg aus der illegalen Verwendung von Quecksilber in kosmetischen Mitteln Bericht erstatten und dabei die von den Vertragsparteien gemäß dem Beschluss MC-5/5 bereitgestellten Informationen berücksichtigen. Die Kommission sollte darüber hinaus die verbleibenden Verwendungszwecke von Quecksilber und Quecksilberverbindungen, wie dessen Verwendung bei der Porosimetrie, in Leuchttürmen und in Impfstoffen, sowie die Notwendigkeit einer Erweiterung der Liste der großen Abfallquellen weiter bewerten und gegebenenfalls Maßnahmen zur schrittweisen Aufgabe dieser Verwendungszwecke und zur Regelung der Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung zu diesen Verwendungszwecken vorschlagen.