Erwägungsgrund 11 32024R1849
Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sicherstellen, dass angemessene Sammelsysteme für mit Quecksilber versetzte Produkte in nicht elektronischen und elektronischen Abfällen vorhanden sind und dass diese Produkte getrennt und umweltgerecht gesammelt werden.