Erwägungsgrund 5 32024R1849
Da die Union und ihre Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber von 2013 (im Folgenden „Übereinkommen“) ratifiziert haben, und da die Vertragsparteien des Übereinkommens Maßnahmen ergreifen sollten, mit denen die Kariesprävention und die Gesundheitsförderung angeregt wird, wodurch als zusätzliche Maßnahme zur Unterstützung des schrittweisen Ausstiegs aus der Verwendung von Dentalamalgam die Notwendigkeit von Zahnfüllungsmaßnahmen minimiert wird, und in Anbetracht der Verfügbarkeit und der Erschwinglichkeit quecksilberfreier Alternativen sowie des derzeitigen Übergangs zu diesen Alternativen in zahlreichen Mitgliedstaaten ist es angebracht, die Verwendung von Dentalamalgam für zahnärztliche Behandlungen in der Union zu verbieten, während die Möglichkeit der Verwendung von Dentalamalgam für Patienten mit spezifischen medizinischen Erfordernissen erhalten bleibt, wenn der Zahnarzt dies als zwingend notwendig erachtet.