Erwägungsgrund 6 32024R1849
Zur Begrenzung der sozioökonomischen Auswirkungen des schrittweisen Ausstiegs aus der Verwendung von Dentalamalgam, insbesondere auf Patienten mit geringem Einkommen, sollten Mitgliedstaaten, in denen nach nationalem Recht Dentalamalgam das einzige öffentlich erstattungsfähige Material ist, das zu mindestens 90 % erstattet wird, und dies für quecksilberfreie Alternativen zum 1. Januar 2025 noch nicht möglich ist, abweichend von der Verpflichtung zum schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von Dentalamalgam nach der vorliegenden Verordnung, über mehr Zeit verfügen, um angemessene Lösungen zur Anpassung ihres Gesundheitsversorgungssystems zu finden, und sollten somit eine längere Frist für den Ausstieg aus der Verwendung von Dentalamalgam haben können, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in den Bereichen Organisation des Gesundheitswesens und medizinische Versorgung uneingeschränkt geachtet wird. Dieser schrittweise Ausstieg aus der Verwendung von Dentalamalgam sollte gegebenenfalls mit der professionellen Schulung von Zahnärzten einhergehen, um eine Anpassung an neue Techniken zu ermöglichen.