Erwägungsgrund 12 32024R1849
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist es verboten, bestimmte quecksilberhaltige Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Binnenmarkt in Verkehr zu bringen und in die Union einzuführen. In Anhang III der genannten Richtlinie sind unter anderem bestimmte mit Quecksilber versetzte Lampen aufgeführt, die bis zu den dort festgelegten Zeitpunkten von diesem Verbot ausgenommen sind. Diese Ausnahmeregelung lief am 13. April 2016 für nichtlineare Halophosphatlampen, am 24. Februar 2023 für bestimmte Kompaktleuchtstofflampen und am 24. August 2023 für lineare Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke aus. Für nichtlineare Tri-Phosphor-Leuchtstofflampen läuft die Ausnahmeregelung am 24. Februar 2025 aus. Die Ausnahmeregelung für die meisten Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke mit verbessertem Farbwiedergabeindex lief am 24. Februar 2023 aus, während die Ausnahmeregelung für die restlichen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine in Eintrag 4 des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführte Beleuchtungszwecke am 24. Februar 2027 ausläuft.