Erwägungsgrund 14 32024R1849
Da es angebracht ist, die Ausfuhr der übrigen mit Quecksilber versetzten Lampen aus der Union so bald wie möglich zu verbieten, und da einige dieser Lampen derzeit nicht unter Anhang II Teil A der Verordnung (EU) 2017/852 fallen, sollten sie aus Gründen der Kohärenz darin aufgenommen werden, um ihre Herstellung und Ausfuhr ab den in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Fristen, spätestens jedoch ab den ehrgeizigsten Fristen des Beschlusses MC-4/3 zu verbieten. Darüber hinaus lassen sich erhebliche positive Nebeneffekte erzielen, wenn die Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Lampen so bald wie möglich schrittweise eingestellt wird, da quecksilberfreie Alternativen energieeffizienter sind und somit Tonnen an CO2-Emissionen eingespart würden.