Erwägungsgrund 7 32024R1849
Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung von dem schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von Dentalamalgam nach der vorliegenden Verordnung in Anspruch nehmen, sollten die Verwendung von Dentalamalgam unter sehr spezifischen Umständen bis zum 30. Juni 2026 ermöglichen können. Daher sollte die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam erst ab dem 1. Juli 2026 verboten werden. Nach dem 1. Juli 2026 sollten die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam jedoch weiterhin möglich sein, wenn die Verwendung derartigen Amalgams zur Deckung spezifischer medizinischer Erfordernisse notwendig ist.