Erwägungsgrund 16 32024R3190
Mit dem Verbot der Verwendung von BPA müssen sich die Unternehmer umstellen, weil speziell formulierte Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände, die sie jahrzehntelang bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen für eine große Bandbreite von Anwendungen eingesetzt haben und die derzeit in der Union weitverbreitet sind, wegfallen. Dies gilt insbesondere für Lacke und Beschichtungen, die auf Metallverpackungen aufgebracht werden, wobei es je nach den Anforderungen des fertigen Lebensmittelkontaktartikels mehrere Hunderte möglicher Formulierungen für Epoxidharze auf BPA-Basis gibt. Daher sollte die Umstellung auf Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände, die ohne BPA hergestellt werden, so organisiert werden, dass die Lebensmittelsicherheit nicht beeinträchtigt wird und Störungen der Lebensmittelversorgungsketten in der Union vermieden werden. Viele Unternehmer, insbesondere jene in der Lieferkette für lackierte und beschichtete Metallverpackungen, haben sich bereits aktiv auf den Wegfall von BPA vorbereitet, und als Reaktion auf die Nachfrage in der Lieferkette wurden bereits Änderungen in die Wege geleitet. Damit die Unternehmer Zeit haben, diesen Prozess abzuschließen und die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften einzuhalten, sollte für das erstmalige Inverkehrbringen in der Union von fertigen Lebensmittelgegenständen, die noch nicht den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung, sondern den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen, ein Übergangszeitraum von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.