Erwägungsgrund 18 32024R3190
Insbesondere bei bestimmten Obst- und Gemüsearten, die in lackierten oder beschichteten Blechdosen oder Gläsern mit lackiertem Deckel haltbar gemacht werden, entsteht in der Verpackung ein saures Milieu. Dies wiederum bringt zusätzlichen Aufwand bei den Validierungsschritten mit sich, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Alternativen sicher sind und anforderungsgemäß funktionieren. Darüber hinaus führt der saisonale Charakter der Obst- und Gemüseerzeugung wie auch der von Fischereierzeugnissen zu Spitzen bei der Lebensmittelproduktion und damit der Verpackungsnachfrage zu bestimmten Zeiten, die während des üblichen Übergangszeitraums von 18 Monaten nicht alleine mit Verpackungen ohne BPA gedeckt werden können. Damit die Zeit dafür ausreicht, die Anwendungen für diese Arten von Verpackungen für den kommerziellen Maßstab zu skalieren, und um Lebensmittelverschwendung zu vermeiden, ist es somit angezeigt, das Inverkehrbringen von fertigen Lebensmittelkontaktgegenständen, bei denen mit BPA hergestellte Lacke und Beschichtungen verwendet werden, insbesondere bei Verpackungen zur Konservierung von Obst, Gemüse und verarbeiteten Fischerzeugnissen während eines Zeitraums von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu gestatten.