Art. 87 32018R1240
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde mit, die als für die Verarbeitung Verantwortlicher gemäß Artikel 57 zu betrachten ist.
Die ETIAS-Zentralstelle und die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA die zuständigen Behörden nach Artikel 13 mit, die Zugang zum ETIAS-Informationssystem haben.Drei Monate, nachdem das ETIAS gemäß Artikel 88 seinen Betrieb aufgenommen hat, veröffentlicht eu-LISA eine konsolidierte Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union . Ferner melden die Mitgliedstaaten der Kommission und eu-LISA unverzüglich jegliche Änderung dieser Behörden. Werden solche Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht eu-LISA einmal jährlich eine aktualisierte konsolidierte Fassung dieser Informationen. eu-LISA unterhält eine fortlaufend aktualisierte öffentliche Website, auf der diese Informationen bereitgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA ihre benannten Behörden sowie ihre zentralen Zugangsstellen gemäß Artikel 50 mit und melden unverzüglich jegliche Änderung.
eu-LISA teilt der Kommission den erfolgreichen Abschluss des Tests nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe e mit.Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union . Werden Änderungen der Informationen vorgenommen, so veröffentlicht die Kommission einmal jährlich eine aktualisierte konsolidierte Fassung. Die Kommission unterhält eine fortlaufend aktualisierte öffentliche Website, auf der die Informationen bereitgestellt werden.