Erwägungsgrund 13 32025R1914
Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI), d. h. Vorhaben, die große grenzüberschreitende Vorhaben unterstützen und fördern, die als wesentlich für das Wirtschaftswachstum, die Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit der Union angesehen werden, gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie eine europaweite Zusammenarbeit für innovative Technologien oder gesamteuropäische Infrastrukturen ermöglichen. Um die Entwicklung neuer IPCEI und die Umsetzung der bestehenden IPCEI zu beschleunigen, sollte für Investitionen in Projekte, die an einem IPCEI beteiligt sind, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 25. November 2021 mit dem Titel „Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt“ als mit dem Binnenmarkt angesehen wurde, die Unterstützung aus dem EFRE in allen Kategorien von Regionen zulässig sein. Darüber hinaus sollten für Vorhaben, die zu einem von der Kommission genehmigten IPCEI beitragen, vereinfachte Auswahlverfahren gelten.