Erwägungsgrund 17 32025R1914
Um die Durchführung der kohäsionspolitischen Programme generell zu beschleunigen und die für die Durchführung wichtiger Investitionen erforderliche Liquidität bereitzustellen, sollte eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung für den EFRE und den Kohäsionsfonds für Programme sowohl im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ als auch im Rahmen des Interreg gezahlt werden, wenn die Neuprogrammierung einen erheblichen Teil des Gesamtprogramms betrifft. Angesichts der negativen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sollte der Vorfinanzierungssatz für bestimmte Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen auf NUTS-2-Ebene betreffen, weiter erhöht werden. Um im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Anreize für eine Programmanpassung und Neuausrichtung auf wichtige Prioritäten zu schaffen, sollte die zusätzliche einmalige Vorfinanzierung nur dann zur Verfügung stehen, wenn ein bestimmter Schwellenwert für die Umschichtung von Mitteln zugunsten spezieller entscheidender Prioritäten erreicht ist.