Erwägungsgrund 12 32025R2269
Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1616 sieht vor, dass die Behörde die von ihr angeforderten zusätzlichen Informationen zu spezifischen Aspekten einzelner Recyclingverfahren und -anlagen, die von einem Recycler verwendet werden, vertraulich behandelt. Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und e und in Artikel 12 Absatz 3 genannten Informationen dürfen jedoch nicht vertraulich behandelt werden. Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und c nimmt Bezug auf Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, nämlich auf eine kurze Zusammenfassung der neuartigen Technologie und auf ein Blockdiagramm, aus dem die Abfolge der Herstellungsstufen der Recyclinganlage hervorgeht. Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d nimmt Bezug auf ähnliche, jedoch wesentlich umfangreichere Informationen, nämlich auf eine ausführliche Zusammenfassung mit einer Beschreibung der gesamten Recyclinganlage und des angewandten Verfahrens sowie auf ein Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema des Dekontaminierungsverfahrens, das viel genauer ist als das Blockdiagramm. Die Offenlegung dieser detaillierten Informationen könnte die wirtschaftlichen Interessen des Recyclers und des Entwicklers beeinträchtigen, ohne dass dadurch die Öffentlichkeit die neuartige Technologie besser versteht. Daher dürfen die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Informationen vertraulich behandelt werden, wohingegen dies für die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Informationen nicht gilt. Des Weiteren existiert der in Artikel 14 Absatz 8 genannte Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e nicht. Daher sollte die derzeitige Bezugnahme auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und e durch eine Bezugnahme auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und c ersetzt werden.