Erwägungsgrund 9 32025R2269
Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/1616 erlaubt der Behörde die Verlängerung der Frist für ihre Bewertung. Allerdings wird dort fälschlicherweise auf die in Absatz 3 vorgesehene Frist Bezug genommen, wohingegen eine solche Frist in Absatz 4 festgelegt ist.