Erwägungsgrund 3 32025R2269
In Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1616 sollte klargestellt werden, dass die Kennzeichnung der Behälter für den Transport von recyceltem Kunststoff zur Information über den recycelten Kunststoff anstatt über die Zusammensetzung der Behälter selbst dienen soll.