Erwägungsgrund 10 32025R2269
Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/1616 kann die Behörde den Entwickler der neuartigen Technologie ersuchen, die ihr zur Verfügung stehenden Informationen durch Informationen, die gemäß den Artikeln 10 und 12 zusammengestellt wurden, zu ergänzen. Die Bezugnahme auf Artikel 10 in seiner Gesamtheit in dieser Bestimmung ist unzutreffend, da bestimmte gemäß Artikel 10 zusammengestellte Informationen nur für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt und für die Arbeit der Behörde nicht relevant sind. Lediglich die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Informationen sind möglicherweise für ihre Arbeit relevant. Daher sollte Artikel 14 Absatz 6 entsprechend berichtigt werden.