Erwägungsgrund 4 32025R2269
In Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/1616 sind die die Verpflichtungen des Entwicklers neuartiger Recyclingtechnologien festgelegt, diese der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu melden, in dessen Hoheitsgebiet der Entwickler ansässig ist. Artikel 10 Absatz 4 sieht jedoch vor, dass der Recycler zum Zeitpunkt der Meldung außerdem einen ausführlichen Bericht über die Sicherheit des hergestellten Kunststoffs auf seiner Website veröffentlicht. Da Artikel 10 die Verpflichtungen des Entwicklers und nicht des Recyclers enthält und die Veröffentlichung des ausführlichen Berichts Aufgabe des Entwicklers ist, sollte der erste Satz von Artikel 10 Absatz 4 auf den Entwickler Bezug nehmen.