Erwägungsgrund 8 32025R2269
Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1616 sehen vor, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) eine Stellungnahme veröffentlicht. Ebenso wird in Artikel 23 Absatz 3 auf die gemäß Artikel 18 Absatz 1 veröffentlichte Stellungnahme der Behörde Bezug genommen. Da die Veröffentlichung einer Stellungnahme geraume Zeit nach deren Annahme erfolgen kann und in Anbetracht der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verwendeten Formulierung sollte an den betreffenden Stellen in den Artikeln 14 und 18 nicht auf die Veröffentlichung der Stellungnahmen, sondern auf die Abgabe solcher Stellungnahmen Bezug genommen werden. In gleicher Weise sollte Artikel 23 Absatz 3 neu gefasst werden.