Erwägungsgrund 11 32025R2269
Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/1616 kann die Kommission nach Anhörung der Behörde und der Entwickler dieser Technologie beschließen, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des Artikels genannten Fristen für die Bewertung einer bestimmten neuartigen Technologie anzupassen. Der Wortlaut sollte dahingehend berichtigt werden, dass auf die Absätze 4, 5 und 6 Bezug genommen wird, da Absatz 6 eine Bezugnahme auf eine Frist enthält, Absatz 3 hingegen nicht.