Erwägungsgrund 13 32025R2653
Das mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte Programm „Digitales Europa“ dient dazu, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft zu unterstützen und zu beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit der Union in der globalen digitalen Wirtschaft zu steigern. In diesem Zusammenhang sollte das Programm auch darauf abzielen, insbesondere Projekte, Dienste und Kompetenzen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck im Rahmen all seiner spezifischen Ziele zu unterstützen. So könnte dazu beigetragen werden, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft in der Union gegenüber den ständigen hybriden Angriffen und der fortgesetzten ausländischen Einmischung zu stärken. Die Kommission sollte die strategische Bedeutung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Erleichterung des Technologietransfers zwischen den Mitgliedstaaten bei Projekten mit doppeltem Verwendungszweck im digitalen Sektor anerkennen und bei der Gewährung von Unterstützung für Projekte mit doppeltem Verwendungszweck der transeuropäischen Tragweite Rechnung tragen. Daher sollte dieses Zuschlagskriterium für Projekte mit doppeltem Verwendungszweck für verbindlich erklärt werden.