Erwägungsgrund 16 32025R2653
Darüber hinaus kann es erforderlich sein, die im Arbeitsprogramm des Programms „Digitales Europa“ festgelegten Förderfähigkeitsregeln in bestimmten und hinreichend begründeten Fällen anzupassen, sodass Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern oder mit Sitz in der Union, aber aus Drittländern kontrolliert werden, im Rahmen aller spezifischen Ziele von der Teilnahme an allen oder einigen Maßnahmen ausgeschlossen sind, deren Schwerpunkt auf Technologien mit potenziell doppeltem Verwendungszweck liegt. Daher sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit diese Möglichkeit genutzt werden kann. In solchen Fällen sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf Rechtsträger beschränkt werden, die ihren Sitz in der Union haben bzw. als in der Union ansässig gelten und von Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten kontrolliert werden.