Erwägungsgrund 7 32025R2653
Da sich Innovationstätigkeiten in Bezug auf Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck auf die strategischen Vermögenswerte, die Interessen, die Autonomie, die Sicherheit und die strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten auswirken könnten, ist es unter Umständen erforderlich, in den einschlägigen Arbeitsprogrammen im Rahmen von „Horizont Europa“ die Förderfähigkeitsregeln anzupassen, damit die Teilnahme ausschließlich auf nur in einem Mitgliedstaat ansässige Rechtsträger oder auf — zusätzlich zu in einem Mitgliedstaat — auch in bestimmten assoziierten Ländern ansässige Rechtsträger beschränkt werden kann sowie damit die Teilnahme von in der Union oder in assoziierten Ländern ansässigen Rechtsträgern, die von nicht assoziierten Drittländern oder von Rechtsträgern aus nicht assoziierten Drittländern unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden, ausgeschlossen werden kann. Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 sollte daher so geändert werden, dass eine solche Möglichkeit vorgesehen wird. Die Möglichkeit, die Förderfähigkeitsregeln in den einschlägigen Arbeitsprogrammen anzupassen, sollte eigens für neue Innovationstätigkeiten in Bezug auf Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck gelten und lässt die Vorschriften für die Unterstützung von Tätigkeiten in Bezug auf zivile Anwendungen im Rahmen von Horizont Europa oder die Finanzierung solcher Tätigkeiten unberührt.