Erwägungsgrund 20 32025R2653
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck und zu Verteidigungszwecken zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu verbessern und somit zur Verteidigungsbereitschaft der Union durch die Neuausrichtung der Investitionen auf diese kritischen Prioritäten beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.