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Mit der Verordnung (EU) 2021/691 wurde der EGF für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 - 2027 eingerichtet. Damit der EGF besser auf die sich rasch verändernden wirtschaftlichen Herausforderungen in einer globalisierten Wirtschaft reagieren kann, wurde der Anwendungsbereich des EGF erneut ausgeweitet, nun auf größere Umstrukturierungen jeglicher Art und unabhängig von der Ursache. Ein niedrigerer Schwellenwert für die Förderung als der in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 vorgesehene spiegelt die Realitäten in weniger dicht besiedelten Gebieten besser wider. Vor dem Hintergrund des digitalen und grünen Wandels wurden Maßnahmen zur Vorbereitung der Begünstigten auf diesen Wandel als verpflichtende Bestandteile jedes koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen (im Folgenden „koordiniertes Paket“) angesehen, das den Begünstigten angeboten wird. Darüber hinaus wurden die Kofinanzierungssätze an den höchsten Kofinanzierungssatz des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) angeglichen, der mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtet wurde. Außerdem wurde eine verpflichtende Erhebung bei den Begünstigten eingeführt.