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Wenn ein Unternehmen eine größere Umstrukturierungsmaßnahme durchläuft, hat dies häufig Umstrukturierungsmaßnahmen bei dessen direkten Zulieferern oder dessen nachgeschalteten Herstellern oder bei beiden zur Folge. In diesen Fällen sollten auch Arbeitnehmer, die bei diesen direkten Zulieferern oder bei diesen nachgeschalteten Herstellern von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, für eine Unterstützung aus dem EGF in Betracht kommen können, sofern das ersuchende Unternehmen sich bereit erklärt, sie in das an den Mitgliedstaat gerichtete Ersuchen aufzunehmen. Alle beabsichtigten Massenentlassungen bei den direkten Zulieferern oder den nachgeschalteten Herstellern des ersuchenden Unternehmens, die in das Ersuchen um Unterstützung aus dem EGF aufgenommen wurden, sollten in demselben Mitgliedstaat erfolgen wie die beabsichtigten Massenentlassungen bei dem ersuchenden Unternehmen, und es sollte ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen hergestellt werden. Das ersuchende Unternehmen sollte für sich allein die Interventionskriterien erfüllen, ohne auf die in seinem Ersuchen aufgeführten direkten Lieferanten oder nachgeschalteten Hersteller Bezug zu nehmen Das ersuchende Unternehmen sollte die volle und alleinige Verantwortung für das Ersuchen, die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen für die Mitgliedstaaten, die Bereitstellung der nationalen Kofinanzierung und die Umsetzung des koordinierten Pakets tragen.