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Es ist daher angezeigt, die Verwendungsbedingungen für Pektine (E 440) für die Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 sowie die einschlägige Definition und die einschlägigen Spezifikationen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde zu ändern. Insbesondere sollten in den einschlägigen Spezifikationen die derzeitigen Höchstgrenzen für die toxischen Elemente gesenkt werden, sollte eine Höchstgrenze für Aluminium festgelegt werden und sollten mikrobiologische Kriterien gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde festgelegt werden, wobei der Gehalt zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Da es sich bei Pektinen (E 440) um Hydrokolloide handelt, die in Wasser kolloidale Dispersionen anstatt echter Lösungen bilden, gilt die Empfehlung der Behörde für andere Hydrokolloide, die Worte „Lösung/löslich“ durch „Dispersion/dispergierbar“ zu ersetzen, auch für Pektine (E 440).