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Am 5. Oktober 2017 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von oxidierter Stärke (E 1404), Monostärkephosphat (E 1410), Distärkephosphat (E 1412), phosphatiertem Distärkephosphat (E 1413), acetyliertem Distärkephosphat (E 1414), acetylierter Stärke (E 1420), acetyliertem Distärkeadipat (E 1422), Hydroxypropylstärke (E 1440), Hydroxypropyldistärkephosphat (E 1442), Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450), acetylierter oxidierter Stärke (E 1451) und Stärkealuminiumoctenylsuccinat (E 1452) als Lebensmittelzusatzstoffe ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis benötigt wird und hinsichtlich der gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken bestehen. Es wurde präzisiert, dass anhand der vorliegenden Daten nicht angemessen beurteilt werden kann, ob Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) für Säuglinge und Kleinkinder, die Lebensmittel der Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 zu sich nehmen, sicher ist. Die Behörde empfahl, an der Definition und den Spezifikationen für Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 einige Änderungen vorzunehmen.