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Es ist daher angezeigt, die Verwendungsbedingungen für Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) für die Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 sowie die einschlägigen Spezifikationen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde zu ändern. Insbesondere sollten in den einschlägigen Spezifikationen die derzeitigen Höchstgrenzen für Schwefeldioxid, Arsen, Blei und Quecksilber gesenkt und sollten eine Höchstgrenze für Cadmium sowie mikrobiologische Kriterien gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde festgelegt werden, wobei der Gehalt zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Ferner sollte präzisiert werden, dass Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) bei Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung kein Gluten enthalten sollte. Da es sich bei Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) um ein Hydrokolloid handelt, das in Wasser kolloidale Dispersionen anstatt echter Lösungen bildet, gilt die Empfehlung der Behörde für andere Hydrokolloide, die Worte „Lösung/löslich“ durch „Dispersion/dispergierbar“ zu ersetzen, auch für Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450).