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Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Verwendung von Guarkernmehl (E 412) in Lebensmitteln der Kategorien 13.1.1, 13.1.5.1 und 13.1.5.2 festgestellt hat und damit die Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Möglichkeit haben, Alternativen zu finden, sollte der Widerruf der Zulassung für diese Verwendung um sechs Monate verschoben und für die Erzeugnisse, die vor dem Widerruf der Zulassung in Verkehr gebracht wurden, ein Übergangszeitraum vorgesehen werden. Da Guarkernmehl (E 412) in Lebensmitteln der Lebensmittelkategorie 13.1.5.2 jedoch in Kombination mit Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) verwendet wird, für das die Zulassung mit der Verordnung (EU) 2025/666 der Kommission mit Wirkung vom 27. April 2027 widerrufen wurde, ist es angezeigt, den Widerruf der Zulassung von Guarkernmehl (E 412) für diese Lebensmittelkategorie auf das genannte Datum zu verschieben.