Erwägungsgrund 20 32008D0580
Die EIB-Darlehen in den betreffenden Drittländern sollten — im Einklang mit den üblichen Kriterien und Verfahren der EIB, wozu auch geeignete Kontrollmaßnahmen gehören, und mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das OLAF gelten — so verwaltet werden, dass sie die Politik der Gemeinschaft unterstützen und die Koordinierung mit den übrigen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft verstärken. Zwischen der EIB und der Kommission finden regelmäßige Konsultationen statt, um für die Koordinierung der Prioritäten und Tätigkeiten in diesen Ländern zu sorgen und die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der einschlägigen politischen Ziele der Gemeinschaft zu bewerten. Für die Festlegung und regelmäßige Überprüfung der operationellen Ziele und die Bewertung ihrer Verwirklichung ist der Verwaltungsrat der EIB verantwortlich. Insbesondere sollten die EIB-Darlehen in den Ländern, die Beitrittskandidaten sind, die Prioritäten der Beitrittspartnerschaften zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern widerspiegeln. Daher sollte die Transparenz bei der Vergabe der EIB-Darlehen nach Maßgabe dieses Beschlusses deutlich verbessert werden. Deshalb hat die Kommission über die Durchführung des Beschlusses 2000/24/EG Bericht erstattet.