Erwägungsgrund 22 32008D0580
Die Gemeinschaftsgarantie für die besondere Erdbeben-Fazilität für die Türkei nach dem Beschluss 1999/786/EG nimmt weiterhin die Form einer Erweiterung der globalen Garantie nach dem vorliegenden Beschluss an.
Die Gemeinschaftsgarantie für die besondere Erdbeben-Fazilität für die Türkei nach dem Beschluss 1999/786/EG nimmt weiterhin die Form einer Erweiterung der globalen Garantie nach dem vorliegenden Beschluss an.