Erwägungsgrund 9 32008D0580
Seit der Annahme des Beschlusses 97/256/EG sind Bosnien und Herzegowina und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien zwar in die mittel- und osteuropäische Region aufgenommen worden, doch sollte der Gesamtumfang der EIB-Darlehen für die Bewerberländer in dieser Region aufgrund der Bedeutung der Vorbeitrittsfazilität, die die EIB für EIB-Darlehen für Vorhaben in diesen Ländern ohne Garantie durch den Gemeinschaftshaushalt oder die Mitgliedstaaten einzuführen plant, erhöht werden.