Erwägungsgrund 11 32008D0633
Da sich das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Festlegung von Verpflichtungen und Bedingungen für die Abfrage von VIS-Daten durch die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und durch Europol, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen lässt und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Ebene der Europäischen Union zu erreichen ist, kann der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, auf das in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union Bezug genommen wird, tätig werden. Entsprechend dem in dem erstgenannten Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.