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Benannte Behörden und zentrale Zugangsstellen
Die Mitgliedstaaten benennen die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e zum Zugang zum VIS gemäß diesem Beschluss berechtigten Behörden.
Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste der benannten Behörden. Jeder Mitgliedstaat teilt bis 2. Dezember 2008 der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates in einer Erklärung, die er jederzeit ändern oder durch eine andere Erklärung ersetzen kann, seine benannten Behörden mit.
Jeder Mitgliedstaat benennt die zentrale(n) Zugangsstelle(n), über die der Zugang erfolgt. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine zentrale Zugangsstelle benennen, wenn dies ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres innerstaatlichen Rechts entspricht. Jeder Mitgliedstaat teilt bis 2. Dezember 2008 der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates in einer Erklärung, die er jederzeit ändern oder durch eine andere Erklärung ersetzen kann, seine zentrale(n) Zugangsstelle(n) mit.
Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 2 und 3 genannten Erklärungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Jeder Mitgliedstaat führt auf nationaler Ebene eine Liste der bei den benannten Behörden angesiedelten Organisationseinheiten, die zum Zugang zum VIS über die zentrale(n) Zugangsstelle(n) ermächtigt sind.
Der Zugang zum VIS nach Artikel 4 ist ausschließlich auf ordnungsgemäß befugtes Personal der Organisationseinheiten und der zentralen Zugangsstelle(n) beschränkt.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde, die den Zugang der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 aufgeführten zuständigen Behörden zum VIS gewährleistet, und…
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, deren dazu ermächtigte Bedienstete Zugang zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von…
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt in Abstimmung mit den Ländern eine Liste der zentralen Zugangsstellen, eine Liste der…
Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten zu VIS-Daten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zentrale(n) Behörde(n) mit, die sie gemäß Absatz 1 benannt haben. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.