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Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Visa-Informationssystem (VIS)“ das durch die Entscheidung 2004/512/EG geschaffene Visa-Informationssystem; b) „Europol“ das durch das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts („Europol-Übereinkommen“) vom 26. Juli 1995 geschaffene Europäische Polizeiamt; c) „terroristische Straftaten“ Straftaten nach innerstaatlichem Recht, die den in den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung genannten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind; d) „schwerwiegende Straftaten“ Straftaten, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind; e) „benannte Behörden“ die Behörden, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schwerwiegenden Straftaten zuständig sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 benannt wurden.
Des Weiteren gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.