Erwägungsgrund 9 32008D0633
Wenn der vorgeschlagene Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, in Kraft getreten ist, sollte er auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem vorliegenden Beschluss angewendet werden. Bis die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses anwendbar sind und um sie zu ergänzen, müssen jedoch geeignete Bestimmungen zur Gewährleistung des erforderlichen Datenschutzes vorgesehen werden. Jeder Mitgliedstaat sollte in seinem innerstaatlichen Recht für einen angemessenen Datenschutzstandard sorgen, der zumindest dem entspricht, der sich aus dem Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und der diesbezüglichen Rechtsprechung nach Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie — für diejenigen Mitgliedstaaten, die es ratifiziert haben — aus dem Zusatzprotokoll zu dem genannten Übereinkommen vom 8. November 2001 ergibt, und sollte dabei die Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich beachten.