Erwägungsgrund 7 32008D0633
Anträge auf Zugang zum VIS sollten von den Organisationseinheiten innerhalb der benannten Behörden an die zentralen Zugangsstellen gerichtet werden. Diese zentralen Zugangsstellen sollten dann die Anträge auf Zugang zum VIS bearbeiten, nachdem geprüft wurde, ob alle Bedingungen für den Zugang erfüllt sind. In dringenden Ausnahmefällen sollten die zentralen Zugangsstellen den Antrag unverzüglich bearbeiten und die Überprüfung, ob die Bedingungen erfüllt sind, erst nachträglich durchführen.