Erwägungsgrund 1 32008D0976
Der Rat hat durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI das Europäische Justizielle Netz eingerichtet, das seinen Nutzen für die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen unter Beweis gestellt hat.
Der Rat hat durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI das Europäische Justizielle Netz eingerichtet, das seinen Nutzen für die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen unter Beweis gestellt hat.