Art. 10 32008D0976
Das Europäische Justizielle Netz und Eurojust unterhalten besonders enge Beziehungen zueinander, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen, vor allem zwischen den Kontaktstellen eines Mitgliedstaats, des nationalen Mitglieds von Eurojust im jeweiligen Mitgliedstaat und den nationalen Anlaufstellen für das Europäische Justizielle Netz und Eurojust. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen ergriffen:
die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes unterrichten auf Einzelfallbasis ihre eigenen nationalen Mitglieder über alle Fälle, die Eurojust nach ihrem Dafürhalten besser zu erledigen imstande sein dürfte;
die nationalen Mitglieder von Eurojust können an den Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes auf dessen Einladung hin teilnehmen.