Art. 13 32008D0976
Jedes zweite Jahr ab dem 24. Dezember 2008 berichtet das Europäische Justizielle Netz dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission schriftlich über seine Tätigkeiten und seine Verwaltung.
Das Europäische Justizielle Netz kann in dem in Absatz 1 genannten Bericht auch auf Probleme im Bereich der Kriminalpolitik in der Europäischen Union, die sich infolge der Tätigkeiten des Europäischen Justiziellen Netzes gezeigt haben, hinweisen und Vorschläge zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen formulieren.
Das Europäische Justizielle Netz kann ferner Berichte oder sonstige Informationen über seine Tätigkeit vorlegen, die der Rat von ihm anfordern kann.
Der Rat beurteilt alle vier Jahre ab dem 24. Dezember 2008 die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes anhand eines von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz erstellten Berichts.