Art. 16 32009D0917
Daten aus Ermittlungsakten werden nur für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen: Die Daten nach den Buchstaben a bis c werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.
Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlungsakte der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sind oder waren und
die nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts des betroffenen Mitgliedstaats im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;
bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder
denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;
den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der aktenführenden Behörde des Mitgliedstaats zusammen mit dem Aktenzeichen.
Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur Folgendes umfassen:
bei Personen: Nachname, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.
Die Daten werden für eine begrenzte Dauer nach Artikel 19 eingegeben.