Art. 17 32009D0917
Ein Mitgliedstaat ist im Einzelfall nicht verpflichtet, die Eingaben nach Artikel 16 zu machen, wenn und solange diese Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt, insbesondere wenn sie eine unmittelbare schwere Bedrohung seiner öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands darstellt oder wenn andere wesentliche Interessen von gleicher Bedeutung auf dem Spiel stehen oder diese Eingaben den Rechten Einzelner schweren Schaden zufügen oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigen würden.