Art. 23 32009D0917
Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffender im Zollinformationssystem gespeicherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zuständigen Behörde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um
sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
im Widerspruch zu diesem Beschluss in das Zollinformationssystem eingegebene oder in ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen;
personenbezogene Daten sperren zu lassen;
Entschädigung nach Artikel 30 Absatz 2 zu erhalten.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 31 verpflichten sich die betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig, die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß den Buchstaben a bis c des Absatzes 1 dieses Artikels durchzuführen.