Art. 15 32013D0488
Der Rat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die insgesamt übereinstimmende Anwendung dieses Beschlusses sicherzustellen.
Der Generalsekretär trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses bei der Bearbeitung und Aufbewahrung von EU-VS oder anderen Verschlusssachen in den vom Rat genutzten Räumlichkeiten und im Generalsekretariat des Rates von den Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates, von zum Generalsekretariat des Rates abgeordnetem Personal und von Vertragspartnern des Generalsekretariats des Rates angewandt werden.
Die Mitgliedstaaten treffen nach Maßgabe ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieser Beschluss bei der Bearbeitung und Aufbewahrung von EU-VS von dem folgenden Personenkreis eingehalten wird:
dem Personal der Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union sowie den nationalen Delegierten, die an Tagungen des Rates oder Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien teilnehmen bzw. in sonstige Tätigkeiten des Rates einbezogen sind;
sonstigem Personal in den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, einschließlich des zu diesen Verwaltungen abgeordneten Personals, unabhängig davon, ob es innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten Dienst tut;
sonstigen Personen, die in den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Aufgaben förmlich zum Zugang zu EU-VS ermächtigt worden sind, und
Vertragspartnern der Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten tätig sind.