Art. 14 32013D0488
Zu einer Verletzung der Sicherheit kommt es durch eine Handlung oder Unterlassung seitens einer Person, die den in diesem Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften zuwiderläuft.
Eine Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte liegt vor, wenn EU-VS infolge einer Verletzung der Sicherheit ganz oder teilweise an unbefugte Personen weitergegeben wurden.
Verletzungen oder vermutete Verletzungen der Sicherheit werden der zuständigen Sicherheitsbehörde unverzüglich gemeldet.
Wird bekannt oder besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass EU-VS Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, trifft die Nationale Sicherheitsbehörde oder sonstige zuständige Behörde nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um
den Herausgeber zu verständigen;
sicherzustellen, dass der Fall zur Aufklärung des Sachverhalts von Personal untersucht wird, das von der Verletzung nicht unmittelbar betroffen ist;
den potenziellen Schaden für die Interessen der Union oder der Mitgliedstaaten einzuschätzen;
die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit ein solcher Vorfall sich nicht wiederholt, und
die zuständigen Stellen über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Gegen jede Person, die für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften dieses Beschlusses verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften ergriffen werden. Gegen jede Person, die für die Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte oder deren Verlust verantwortlich ist, können gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Disziplinarmaßnahmen ergriffen und/oder rechtliche Schritte unternommen werden.