Erwägungsgrund 22 32014D0472
Es gilt für Komplementarität und Kohärenz mit sonstigem Unionsrecht und anderen Maßnahmen zu sorgen, insbesondere mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit einschließlich des DEAR-Programms, mit dem Europäischen Entwicklungsfonds, dem durch Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Nachbarschaftsinstrument und anderen Instrumenten der Union zur Finanzierung des außenpolitischen Handelns, sofern sie für die Entwicklungszusammenarbeit relevant sind.