Erwägungsgrund 27 32014D0472
Da die Ziele dieses Beschlusses aufgrund der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften, eines transnationalen Informationsaustausches und unionsweiter Aktionen zur Sensibilisierung und zur Verbreitung bewährter Verfahren von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Bedeutung des Europäischen Jahres auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —